Leiternprüfung

Leiternprüfung

– Expertenprüfung durch Handwerksmeister geführtes Unternehmen

 

– Optische Inspektion Ihrer Leitern und Tritte

 

– Prüfung nach BetrSichV, DGUV 208-016, DGUV 208-032

( früher BGI 694 / BGV D36 BGV D36 und ZH1/157)

 

-Kontrolle der Vorschriften gemäß BetrSichV §3

 

– Digitale Dokumentation per Leiternprüfer-App mit integrierten Fotos

 

– Nummerierung und Anbringen der nötigen Hinweisschilder

 

– Anbringen einer Prüfplakette mit „Erfolgter“ und
„Nächster Prüftermin“

 

-Terminkontrolle / Erinnerung an die fällige Prüfung

 

DGUV 208-016 Leitern und Tritte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mechanische Leitern
nach Änderungen oder Instandsetzung, mindestens jedoch einmal jährlich,
von einem Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der
Prüfungen von dem Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern und Tritte
hat, und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der
Technik soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Leitern und
Tritten beurteilen kann. Hierzu zählen z.B. erfahrene Fachkräfte der
Herstellerfirmen, einschlägig erfahrene Fachkräfte der Betreiberfirmen
oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde.

Leitern
DIN EN 131 – 1 + 2 die wichtigsten Neuerungen

Die für Leitern gültige Norm EN 131-1+2 wurde umfassend überarbeitet. Seit 01.01.2018 gelten die neuen Ausgaben europaweit grundsätzlich werden alle Produkte in zwei Klassen eingeteilt. In  „Professional“ und  „Nonprofessional“ also für gewerblichen Gebrauch und Leitern für den privaten Bereich. (Haushaltsleitern)  Neue Anforderung  „Standverbreiterung“ .Bei allen Leitern, die als Anlegeleiter genutzt werden können, ist nach der neuen Norm ab einer Länge von 3.000 mm eine Standverbreiterung nötig. Standverbreiterung bis zu einer maximalen Breite von 1.200 mm, abhängig von der Leiterlänge. Durch diese neue Anforderung sind bei mehrteiligen Leitern einige Funktionen nicht mehr verfügbar. Bei Schiebe und Mehrzweckleitern, die eingefahren länger als 3.000 mm sind, dürfen die Leiternteile nicht mehr separat genutzt werden, diese Leitern sind auch nicht mehr treppengängig einsetzbar, da keine Standverbreiterung montiert ist.

– Auditsichere Dokumentation aller Arbeitsmittelprüfungen

– Übersichtlich mit eingefügten Fotos je Position

– Liste aller geprüften Leitern und Tritte

– Übersicht der Beschädigungen

– Standardisierung von Prüfprozessen und Dokumentation

– Verbesserung von Transparenz und Regelkonformität

– Nachhaltiges Prüfverfahren

Beste Leiternprüfer im Norden

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Leiternprüfer in Zeven

Leitern zu prüfen, gehört hierzulande zum Arbeitsschutz, denn in vielen Statistiken macht ein Sturz von der Leiter mehr als die Hälfte aller Absturzunfälle aus. Daher hat der Gesetzgeber Vorschriften bzw. Vorgaben erstellt, die diese Unfälle verhindern sollen. Dazu gehört auch die Prüfung der Leitern, die regelmäßig durchgeführt werden muss. Als Prüfer kommen dabei Personen in Frage, die dazu „befähigt“ sind, also über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des Gesetzgebers verfügen.

Die Leiterprüfung (jährlich) muss durch eine befähigte Person für die Prüfung von Leitern und . Die Prüfung der Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 sollte als sogenannte Leiterprüfung durch einen geeigneten Fachmann durchgeführt werden,

UVV-Prüfung von Leitern und Tritten durch ma-control. ma-control führt die Prüfung nach DGUV 208-016 fachgerecht und kompetent für Sie durch – herstellerunabhängig! Viele dieser Unfälle lassen sich durch eine wiederkehrende Leiternprüfung vermeiden. Alle Leitern, Tritte und FahrGerüste müssen daher mindestens einmal pro Jahr geprüft werden. ma-control prüft für Sie Steiggeräte nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), DGUV Information 208-016 (BGI 694), DGUV Information 201-011 (BGI 693), Leitern und Tritte, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, Die Prüfung von Leitern und Tritten (Leiterprüfung) nach DGUV Information 208-016. Leitern, Tritte. 

Die eigentliche Leiterprüfung wird erst dann zum Thema, wenn Leitern sowie Tritte als Gefährdungsbeurteilungsergebnis für sogenannte kurzzeitige Arbeiten