Die Benutzer haben ihre „PSAgA“ persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen. Eine beispielhafte Auflistung von typischen Mängeln an persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ist unter „www.dguv.de“ im Themenfeld: PSA gegen Absturz/Rettungsausrüstungen einsehbar.
Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Es wird empfohlen, dass der Sachkundige die Überprüfung entsprechend dokumentiert und die jeweils letzte Sachkundigen-Prüfung auf/an der Schutzausrüstung kenntlich macht ( z. B. Angabe des letzten Prüfdatums oder die Angabe des nächsten Prüfdatums ).
Hat der Unternehmer für die Benutzung von Steigschutzeinrichtungen und Anschlageinrichtungen, die an einer baulichen Anlage fest montiert sind, zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als 12 Monate zurückliegt, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind.